English: Unemployment Benefit I / Español: Subsidio por Desempleo I / Português: Seguro-Desemprego I / Français: Allocation Chômage I / Italiano: Indennità di Disoccupazione I

Das Arbeitslosengeld I ist eine zentrale Leistung der deutschen Sozialversicherung, die Arbeitnehmer:innen bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit finanziell absichert. Es dient als vorübergehende Einkommensersatzleistung und ist an bestimmte Voraussetzungen wie die vorherige Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung geknüpft. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt und orientiert sich am vorherigen Gehalt sowie der Dauer der Beschäftigung.

Allgemeine Beschreibung

Das Arbeitslosengeld I ist eine gesetzlich geregelte Versicherungsleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) und wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwaltet. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, in die Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen jeweils hälftig Beiträge entrichten. Der Anspruch entsteht, wenn die versicherte Person unfreiwillig arbeitslos wird, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Diese beträgt in der Regel mindestens 12 Monate Beitragszahlung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit.

Die Höhe des Arbeitslosengelds I berechnet sich als prozentualer Anteil des letzten Nettoentgelts (ca. 60 % für kinderlose und 67 % für Personen mit Kindern) und ist auf maximal 12 Monate (bei kürzerer Beschäftigung) bzw. bis zu 24 Monate (bei längerer Beitragsdauer) begrenzt. Die genaue Bezugsdauer hängt von der individuellen Versicherungsdauer ab. Während des Bezugs besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz, wobei die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Ein zentrales Ziel des Arbeitslosengelds I ist die schnelle Reintegration in den Arbeitsmarkt. Daher sind Empfänger:innen verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen und sich bei der Arbeitsvermittlung der BA zu beteiligen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten können Sanktionen wie Leistungsminderungen verhängt werden. Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, d. h., sie wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich "Hartz IV"), das eine bedarfsorientierte Grundsicherung darstellt, ist das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung und damit an vorherige Beitragszahlungen gebunden. Es dient als Brücke zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen und soll existenzsichernd wirken, ohne den Lebensstandard vollständig zu erhalten. Die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld I bildet das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere die §§ 117–152. Hier sind die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung der Leistungshöhe und die Bezugsdauer detailliert geregelt. Eine zentrale Rolle spielt die Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III), die mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung betragen muss. Die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 8.400 € monatlich in West- und 8.100 € in Ostdeutschland) begrenzt das maximal versicherte Einkommen.

Die Höhe des Arbeitslosengelds I wird nach § 129 SGB III berechnet: Es beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts für kinderlose und 67 % für Personen mit mindestens einem Kind. Das pauschalierte Nettoentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate unter Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskostenpauschalen ermittelt. Die maximale Bezugsdauer staffelt sich nach der Dauer der Versicherungszeit und reicht von 6 Monaten (bei 12 Monaten Beitragszahlung) bis zu 24 Monaten (bei 48 Monaten Beitragszahlung).

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Arbeitsvermittlungspflicht (§ 138 SGB III). Empfänger:innen müssen sich aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen, an Maßnahmen der Arbeitsförderung teilnehmen und der Agentur für Arbeit regelmäßig ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können Leistungen gekürzt oder gestrichen werden. Zudem ist eine Sperrzeit (§ 144 SGB III) möglich, wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde (z. B. durch Kündigung ohne wichtigen Grund).

Anwendungsbereiche

  • Übergangsfinanzierung: Das Arbeitslosengeld I sichert das Einkommen von Arbeitnehmer:innen, die unfreiwillig ihren Job verloren haben, und ermöglicht ihnen eine finanzielle Überbrückung bis zur nächsten Beschäftigung. Es verhindert akute Existenznot und gibt Zeit für eine gezielte Stellensuche.
  • Weiterbildung und Qualifizierung: Während des Bezugs können Empfänger:innen an geförderten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die BA übernimmt in vielen Fällen die Kosten für Lehrgänge oder Umschulungen.
  • Kurzarbeit: In Phasen wirtschaftlicher Krisen (z. B. während der COVID-19-Pandemie) kann Kurzarbeitergeld (eine Variante des Arbeitslosengelds I) beantragt werden, um Betriebe und Beschäftigte vor Entlassungen zu schützen. Hierüber erhalten Arbeitnehmer:innen einen Lohnersatz, während Unternehmen Arbeitszeiten reduzieren.
  • Existenzsicherung bei Insolvenz: Bei Betriebsstilllegungen oder Insolvenzen des Arbeitgebers springt das Arbeitslosengeld I ein, um die betroffenen Beschäftigten abzusichern, bis sie eine neue Anstellung finden.

Bekannte Beispiele

  • COVID-19-Pandemie (2020–2022): Während der Pandemie stieg die Zahl der Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld stark an. Die Bundesregierung erleichterte den Zugang zu Leistungen, um Massenentlassungen zu vermeiden. Allein 2020 erhielten über 10 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld.
  • Automobilindustrie (2008/2009): Während der Finanzkrise nutzten viele Automobilhersteller wie Volkswagen oder Opel das Kurzarbeitergeld, um Entlassungen zu vermeiden. Zehntausende Beschäftigte wurden vorübergehend in Kurzarbeit geschickt.
  • Strukturwandel in der Kohleindustrie: Im Zuge des Kohleausstiegs erhalten ehemalige Bergleute Arbeitslosengeld I oder Umschulungsförderungen, um in andere Branchen zu wechseln. Die BA unterstützt hier mit speziellen Programmen wie dem "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen".
  • Digitalisierung und Arbeitsmarkt: Durch den technologischen Wandel verlieren viele Beschäftigte in traditionellen Berufen ihre Jobs. Das Arbeitslosengeld I ermöglicht ihnen, sich weiterzubilden, z. B. in IT-Berufen, um wieder Fuß zu fassen.

Risiken und Herausforderungen

  • Bürokratische Hürden: Die Beantragung des Arbeitslosengelds I erfordert umfangreiche Nachweise (z. B. Arbeitsbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen). Fehler oder unvollständige Unterlagen können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen.
  • Leistungsdauer und Altersarmut: Bei längerer Arbeitslosigkeit, insbesondere bei älteren Arbeitnehmer:innen, reicht die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten oft nicht aus. Viele wechseln anschließend in das Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) und sind von Altersarmut bedroht.
  • Sanktionen bei Pflichtverstößen: Wer sich nicht aktiv bewirbt oder Termine bei der BA versäumt, riskiert Leistungsminderungen. Kritiker:innen bemängeln, dass diese Regelungen zu hart sind und Betroffene in prekäre Situationen drängen.
  • Lohnersatzquote: Die Leistungshöhe von 60–67 % des Nettoeinkommens reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Lebensstandard zu halten, insbesondere in Ballungsräumen mit hohen Mieten.
  • Digitalisierung der Antragsverfahren: Seit 2020 müssen Anträge zunehmend online gestellt werden. Für ältere oder technisch unversierte Personen stellt dies eine Barriere dar.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit: Bei anhaltender Arbeitslosigkeit kann die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu sozialer Stigmatisierung und psychischen Belastungen führen.

Ähnliche Begriffe

  • Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Eine bedarfsorientierte Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die kein oder nur geringes Einkommen haben. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I ist es nicht an vorherige Beitragszahlungen gebunden, sondern an die Bedürftigkeit.
  • Kurzarbeitergeld: Eine Variante des Arbeitslosengelds I, die bei vorübergehender Arbeitszeitreduzierung gezahlt wird, um Entlassungen zu vermeiden. Die Höhe beträgt ca. 60–67 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
  • Insolvenzgeld: Eine Leistung der BA für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitgeber insolvent wird und Löhne oder Gehälter nicht mehr zahlen kann. Es sichert die ausstehenden Ansprüche für bis zu 3 Monate.
  • Übergangsgeld: Eine Leistung für Rehabilitand:innen oder Teilnehmer:innen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Es wird in ähnlicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt, ist aber an spezifische Förderprogramme geknüpft.
  • Elterngeld: Eine Lohnersatzleistung für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I ist es an die Betreuung eines Kindes gebunden.

Zusammenfassung

Das Arbeitslosengeld I ist eine zentrale Säule der deutschen Sozialversicherung, die Arbeitnehmer:innen bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit vor finanziellen Einbußen schützt. Als Versicherungsleistung setzt es voraus, dass Betroffene zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe der Leistung orientiert sich am vorherigen Nettoeinkommen, während die Bezugsdauer von der individuellen Versicherungsdauer abhängt. Rechtlich geregelt im SGB III, kombiniert es Einkommensersatz mit aktiver Arbeitsvermittlung, um eine schnelle Rückkehr in den Job zu ermöglichen.

Trotz seiner Bedeutung birgt das System Herausforderungen wie bürokratische Hürden, unzureichende Leistungsdauer für Langzeitarbeitslose und Sanktionen bei Pflichtverstößen. Im Vergleich zu anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II oder Kurzarbeitergeld unterscheidet es sich durch seine Beitragsabhängigkeit und zeitliche Befristung. Insgesamt bleibt es ein unverzichtbares Instrument zur sozialen Absicherung in einem dynamischen Arbeitsmarkt.

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